ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

l. ANWENDUNGSBEREICH

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Ingenieurbüro Enderle (nachfolgend „wir“) gelten für sämtliche Leistungen, die wir vereinbarungsgemäß für Sie als Auftraggeber erbringen (nachfolgend zusammen „Vertragspartner“, einzeln auch „Partei“). Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit Ihnen abschließen. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem jeweiligen im Einzelfall abgeschlossenen Vertrag („Einzelvereinbarung“). Regelungen, die von diesen AGB abweichen und/oder diese ergänzen, bedürfen zumindest der Textform (z.B. E-Mail, Fax).

(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ihnen finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht widersprochen haben.

(3) Wir sind dazu berechtigt, die vorliegenden AGB bei Bedarf zu ändern (insbesondere bei Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung). Wir werden Sie in diesem Fall rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vorher) über die geplanten Änderungen in Kenntnis setzen und Ihnen die Möglichkeit geben, die Änderungen zu überprüfen und gegebenenfalls abzulehnen. Ihre Zustimmung zur jeweiligen Änderung gilt als erteilt, wenn Ihre Ablehnung nicht innerhalb einer angemessenen von uns bestimmten Frist schriftlich bei uns eingegangen ist.

Die Allgemeinen Regelungen finden für sämtliche Leistungen von uns Anwendung, soweit nachfolgend im Besonderen Teil nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

 

1. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir Ihnen per E-Mail eine Auftragsbestätigung schicken.

(2) Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.

 

2. Beschaffenheit der Leistungen

(1) Für die Beschaffenheit unserer Leistungen ist ausschließlich die bei Vertragsschluss gültige Leistungsbeschreibung maßgeblich.

(2) Zusicherungen und öffentliche Angaben, insbesondere in Bezug auf das Vorhandensein von bestimmten Eigenschaften unserer Leistungen, bedürfen für ihre Wirksamkeit und Verbindlichkeit zumindest der Textform. Wir gewähren nur dann eine Garantie, wenn wir eine Garantie ausdrücklich als solche bezeichnen.

 

3. Leistungserbringung

(1) Wir sind zu Teilleistungen und entsprechenden Teilabrechnungen berechtigt.

(2) Leistungs- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Einhaltung dieser verbindlichen Fristen setzt voraus, dass Sie alle Ihnen obliegenden Verpflichtungen (insbesondere Ihre Mitwirkungsleistungen nach Teil II Ziffer 6 „Ihre Mitwirkungsleistungen“) erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall, verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

(3) Bei sonstigen Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. bei Vorliegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen) verschieben sich die als verbindlich vereinbarten Leistungs- und Ausführungsfristen angemessen. Die gesetzlichen Ansprüche der Vertragspartner bleiben unberührt.

 

 

 

4. Unser Personal | Unterauftragnehmer

(1) Die von uns zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht Ihrer Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere, soweit die von uns eingesetzten Personen die Leistungen in Ihren Räumlichkeiten erbringen.

(2) Wir können die vertraglich vereinbarten Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen. In diesem Fall werden wir die Vereinbarungen mit diesen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den zwischen uns anwendbaren vertraglichen Regelungen stehen.

 

5. Ihre Mitwirkungsleistungen

(1) Sie sind verpflichtet, den im Einzelfall vereinbarten Mitwirkungsleistungen nachzukommen.

(2) Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus sind Sie verpflichtet, die Mitwirkungsleistungen zu erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch uns erforderlich und die allgemein als üblich anzusehen sind. Sie werden insbesondere, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart,

§  uns alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;

§  uns zu den vereinbarten Zeiten Zutritt zu Ihren Räumlichkeiten gestatten und Zugang zu Ihren IT-Systemen einräumen;

§  uns im Falle von Software-Anpassungen die betreffende Software zur Verfügung stellen und uns die zur Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte einräumen;

§  unsere Leistungen (insbesondere Software-Pflegeleistungen) unverzüglich nach ihrer Erbringung untersuchen und uns Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen (vgl. § 377 HGB).

(3) Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, werden wir diese Leistungen bei Ihnen mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen schriftlich anfordern. Wir werden Sie unverzüglich schriftlich auf aus unserer Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.

(4) Wir werden die von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen auf ihre Plausibilität prüfen und Sie auf hierbei erkannte Fehler bzw. Unstimmigkeiten hinweisen. Eine darüberhinausgehende Prüfungs- und Informationspflicht trifft uns jedoch nicht. Insbesondere tragen Sie allein das Risiko, dass unsere Leistungen Ihren Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.

(5) Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, haben Sie die Mitwirkungs-leistungen unentgeltlich zu erbringen.

(6) Die von Ihnen zu erbringenden Mitwirkungsleistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit Sie die von Ihnen geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringen, haben Sie uns die aufgrund dieser unzureichenden Mitwirkungsleistungen entstandenen und nachgewiesenen Mehraufwände unbeschadet weiterer Rechte auf Grundlage der im Einzelfall vereinbarten Konditionen gesondert zu vergüten.

 

6. Datensicherung

Für die Durchführung einer geeigneten Datensicherung sind Sie allein verantwortlich. Wir haften nur nach Maßgabe von Teil II Ziffer 11 „Haftung“.


7. Abnahme

(1) Soweit es sich bei unseren Leistungen um Werkleistungen handelt, bedürfen diese der Abnahme. Sie sind verpflichtet, nach unserer schriftlichen Aufforderung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 Wochen, eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich die Abnahme zu erklären. Einzelheiten in Bezug auf den Abnahmeprozess sind in einem gesonderten Abnahmeprotokoll festgelegt. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Wir sind berechtigt, die Abnahme auch schon vor dem für die Fertigstellung der Leistung vereinbarten Fälligkeitsdatum zu verlangen.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abnahme durch eine Gesamtabnahme. Sofern zwischen den Vertragspartnern Teilabnahmen vereinbart sind, wird im Rahmen der Teilabnahme die Funktions-fähigkeit der abzunehmenden Teilleistung isoliert betrachtet. Es werden im Rahmen von Teilabnahmen weder leistungsübergreifende Funktionen noch die vertragsgemäße Interoperabilität der Teilleistung mit anderen Teilen der Gesamtleistung geprüft. Diese sind Gegenstand der Gesamtabnahme. Abgenommene Teilleistungen dienen als Grundlage für die Fortführung der Leistungserbringung. Bereits abgenommene Teilleistungen werden im Rahmen der Gesamtabnahme nicht erneut geprüft.

(3) Die produktive Nutzung der Leistungen für einen Zeitraum von insgesamt mehr als 7 Tage gilt als Abnahme. Ebenso gilt es als Abnahme, wenn Sie die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 erklären, ohne die Gründe für die Abnahmeverweigerung plausibel schriftlich darzulegen.

(4) Mit Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Zerstörung der Leistungen auf Sie über.

 

8. Gewährleistung

(1) Weisen unsere Werkleistungen Mängel auf, können Sie verlangen, dass wir diese Mängel binnen einer angemessenen Frist beseitigen. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome (nebst Zeitpunkt) unverzüglich schriftlich zu erheben.

(2) Wir werden Mängel nach eigener Wahl durch eine Nachbesserung beseitigen oder die mangelhafte Leistung durch eine neue Leistung ersetzen. Wir können hierbei eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen, soweit dies für Sie zumutbar ist.

(3) Sie können nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

a) die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Umfang herabzusetzen oder bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels vom Vertrag zurückzutreten und

b) Schadensersatz verlangen.

Voraussetzung für die Geltendmachung dieser weiteren Rechte ist, dass Sie uns nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch erfolglos schriftlich zur Mangelbeseitigung in einem angemessenen Zeitraum aufgefordert und dabei darauf hingewiesen haben, dass Sie nach weiterem Fristablauf Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausüben werden.

Eine Selbstvornahme durch Sie oder durch Dritte in Ihrem Auftrag ist ausdrücklich nicht zulässig.

5) Sie sind verpflichtet, uns auf Anforderung hin ohne gesonderte Vergütung in zumutbarem Umfang bei der Mangelbehebung zu unterstützen. Insbesondere haben Sie uns zu diesem Zweck den erforderlichen Zugriff auf die betreffenden Produkte (wie Software) zu ermöglichen.

(6) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern Sie unsere Leistungen unbefugt verändert haben (wie durch Selbstvornahme) und nicht nachweisen können, dass die Änderung nicht ursächlich für den Mangel war oder die Mangelbeseitigung durch die Änderung nicht wesentlich erschwert wird. Dasselbe gilt, wenn Sie unsere Leistungen nicht in der vereinbarten Systemumgebung bzw. vertrags-widrig eingesetzt haben.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Für Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Teil II Ziffer 11 „Haftung“ bleibt unberührt.

 

 

9. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Leistungen werden grundsätzlich nach Aufwand vergütet (z.B. pro Stunde, Tag). Es gelten hierbei die vereinbarten Sätze bzw. im Einzelfall der Projektpreis.

(2) Ein Personentag hat acht (8) Stunden. Mehr- oder Minderleistungen je Personentag werden anteilig vergütet.

(3) Kostenvoranschläge und Budgetplanungen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart. Wir werden Sie auf drohende Überschreitungen von Kostenvoranschlägen und Budgetplanungen hinweisen, soweit wir diese erkannt haben oder hätten erkennen müssen.

(4) Wir haben Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nach-gewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten, sofern nicht anders vereinbart.

(5) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(6) Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Software-Pflege) kann die Vergütung frühestens zwölf Monate nach Vertragsschluss oder nach der letzten Erhöhung erhöht werden, sofern und soweit sich die für die Erbringung der Leistungen anfallenden Kosten erheblich erhöht haben. Hierbei kann es sich um Kosten für Personal, Lizenzen oder Technik handeln. Eine Erhöhung wird Ihnen rechtzeitig angekündigt; sie wird frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Ihnen steht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht zu, sofern sich die Vergütung um mehr als 5 % erhöht hat. Die Kündigung ist uns zumindest in Textform zu übermitteln.

 

10. Haftung

(1) Wir haften nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags erforderlich ist und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Unsere Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Ansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr.

(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Dasselbe gilt für die Haftung im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.

(4) Eine weitergehende Haftung von uns besteht nicht. Insbesondere haften wir nicht für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der vorherigen Absätze vorliegen.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von unseren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.

 

11. Vertraulichkeit

(1) Die Vertragspartner werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts der vertraglichen Regelungen vertraulich behandeln. Dasselbe gilt für Informationen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind (nachfolgend zusammen „vertrauliche Informationen“). Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit dem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Wir sind berechtigt, auch vertrauliche Informationen an unsere Unterauftragnehmer weiterzugeben, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich ist.

 

 

Wir werden unseren Unterauftragnehmern in diesem Fall eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen auferlegen, soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird er die andere Partei vor Offenlegung der vertraulichen Informationen informieren.

(4) Von dieser Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesen AGB enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden;

b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat oder

c) die der Empfänger ohne Rechtsbruch von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

(5) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit des jeweiligen Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags.

 

12. Datenschutz

(1) Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze beachten.

(2) Sofern und soweit wir im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten von Ihnen im Auftrag verarbeiten, werden wir vor Beginn der Verarbeitung eine ausreichende Vereinbarung im Sinne von Art. 28

DSGVO mit Ihnen abschließen.

 

13. Nennung als Referenzkunde

(1) Wir sind nach vorheriger Zustimmung von Ihnen berechtigt, Sie als Referenzkunden zu benennen. Die Nennung kann dabei auch online (z.B. auf unserer Unternehmenswebseite) erfolgen. Sie können nur aus wichtigem Grund Ihre einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Bei Widerruf bleiben wir berechtigt, bereits erstelltes auch digitales Werbematerial zu verbrauchen bzw. weiter zu nutzen.

(2) Die Referenznennung erfolgt grundsätzlich mit Firmennamen und Darstellung Ihres Firmenlogos. Sie räumen uns zwecks Referenznennung unentgeltlich ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Rechte (insbesondere Nutzungsrechte, Namens- und Markenrechte) ein.

 

14. Sonstige Regelungen

(1) Sie dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und dies-bezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

(2) Sie dürfen Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur abtreten, wenn wir vorher schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.

(3) Sollten einzelne Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

(4) Auf das Vertragsverhältnis ist das deutsche Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

(5) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz von uns.

(6) Die Schriftform wird durch die Textform (z.B. E-Mails, Telefax) gewahrt, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.

A. BERATUNG UND SONSTIGE LEISTUNGEN

1. Beratungsleistungen

1.1 Vertragsgegenstand | Unsere Leistungen

(1) Wir unterstützen Sie beratend bei der Analyse der bei Ihnen vorhandenen Geschäftsprozesse, um Ihnen verschiedene Prozessoptimierungsansätze aufzuzeigen. Daneben beraten wir Sie im Hinblick auf mögliche Digitalisierungsstrategien für Ihr Unternehmen (z.B. Analyse bestehender Prozesse auf Automatisierungspotential). Sofern vereinbart, werden wir Ihnen die Handlungsempfehlungen zur

Prozessoptimierung bzw. zur Umsetzung der in Betracht kommenden Digitalisierungsmöglichkeiten in schriftlicher Form zukommen lassen („Strategiepapier“).

(2) Konkreter Umfang und Inhalt unserer Beratungsleistungen werden im Einzelfall geregelt.

 

1.2 Nutzungsrechte

Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhalten Sie ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, das Strategiepapier für eigene interne Zwecke zu nutzen.

 

2. Workshops

(1) Wir bieten Ihnen auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung Workshops an. In diesen Work-shops werden wir insbesondere gemeinsam mit Ihnen festlegen, wie die gemäß Teil II A. Ziffer 1 „Beratungsleistungen“ erarbeiteten Handlungsempfehlungen umgesetzt werden können (u.a. Projektplanung und Projektvorbereitung). Diese Leistungen sind gesondert zu vergüten (in der Regel Pauschalpreis). Die Vergütung beinhaltet die Vorbereitung des Workshops sowie die Einräumung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an den Workshop-Unterlagen. Auslagen (wie Reisekosten) sind gesondert zu erstatten.

(2) Konkreter Inhalt und Umfang des Workshops wird im Einzelfall zwischen uns als Vertragspartner auf Basis Ihrer individuellen Wünsche abgestimmt. Ein bestimmter Workshop-Erfolg ist nicht geschuldet. Daneben haben Sie keinen Anspruch auf Durchführung des Workshops durch einen bestimmten Mitarbeiter von uns.

(3) Der Workshop erfolgt grundsätzlich in deutscher Sprache. Dasselbe gilt für die dazugehörigen Unterlagen, die Ihnen in einem üblichen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden (wie zum Download). Die Verwendung üblicher englischsprachiger Fachbegriffe ist zulässig.

(4) Für die Durchführung des Workshops ist eine verbindliche Anmeldung (zumindest Textform) unter Angabe von Anzahl und Namen der Teilnehmer erforderlich. Der Vertrag kommt erst mit unserer Anmeldebestätigung zustande.

(5) Für die Stornierung von vereinbarten Workshops gelten folgende Bedingungen:

§  Sie können den Workshop bis 14 Tage vor dem geplanten Schulungstermin kostenlos stornieren bzw. umbuchen.

§  Geht die Stornierung spätestens 7 Tage vor dem Termin bei uns ein, berechnen wir Stornierungskosten i.H.v. 50% des vereinbarten Entgeltes zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

§  Geht die Stornierung später als 7 Tage vor dem Termin bei uns ein, berechnen wir Stornierungskosten i.H.v. 80% des vereinbarten Entgeltes zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(6) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhalten Sie an den Workshop-Unterlagen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Unterlagen für eigene interne Zwecke zu nutzen.

 

B. LEISTUNGEN IM BEREICH ERP-SOFTWARE ODOO

1. Datenmigration

1.1. Vertragsgegenstand | Unsere Leistungen

Wir werden Sie dabei unterstützen, Ihre bereits vorhandenen Daten („Altdaten“) von Altanwendungen in ein neues Anwendungssystem (hier: ERP System von Odoo S.A.) zu übertragen. Im Rahmen der Datenmigration ist es häufig erforderlich, dass die Altdaten umformatiert, restrukturiert oder miteinander verknüpft werden, um den Anforderungen im neuen Anwendungssystem zu genügen. Diese Schritte erfolgen automatisch mithilfe von gängigen Softwareprogrammen, die wir in Absprache mit Ihnen ein-setzen. Details zum Umfang und Inhalt der Datenmigration lassen sich der Einzelvereinbarung zwischen den Vertragspartnern entnehmen.

 

1.2 Aktivitäten- und Fristenplan

Aufgrund der Komplexität von Datenmigrationsprojekten werden die Vertragspartner sich bestmöglich darum bemühen, bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen Aktivitäten- und Fristenplan zu vereinbaren (jedenfalls zumindest grobe Planung erforderlich). Im Aktivitäten- und Fristenplan sollen vor allem die erforderlichen Aktivitäten der Vertragspartner festgelegt und diese bestimmten Fristen zugeordnet werden.

 

1.3 Verantwortlichkeiten

Sofern nicht anders vereinbart, werden die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Datenmigration bereits vorab wie folgt festgelegt:

Nr.

Vorgang

Auftraggeber

Auftragnehmer

1

Klärung der auftraggeberseitigen Rahmenbedingungen (insb. benötigte Module, Spezifikationen, Festlegung des Austausch-formats für die Daten)

X

 

2

Festlegung der notwendigen Daten¹

X

X

3

Bereitstellen der notwendigen Daten (Export)

X

 

4

Qualitätscheck der gelieferten Daten

 

X

5

Erhöhung der Datenqualität²

X

 

6

Migration der Daten auf die Test-Umgebung - Inklusive Validierung/Testen der Daten

 

X

7

Auftraggeber-Test der Datenmigration³

X

 

8

Migration auf die Produktivumgebung

 

X

9

Freigabe Live-Betrieb

X

 


¹ Die notwendigen Daten leiten sich aus unseren Analysen und den Gesprächen mit Ihnen ab. Der Umfang der erforderlichen Daten ist abhängig von den Modulen, die Sie benötigen („Welche Daten werden für welche Arbeitsabläufe benötigt?“).

²  Es wurden beim Qualitätscheck (Nr. 4) unvollständige Daten und/oder qualitativ minderwertige Daten (z.B. inkonsistente Telefonnummer; Hausnummer und Straße sind nicht getrennt) festgestellt, die in diesem Schritt ggf. bereinigt oder ergänzt werden müssen.

³ Der Auftraggeber muss die Daten in unserer Test-Umgebung in Bezug auf Vollständigkeit und Validität prüfen.

 

2. Software-Anpassung

2.1 Vertragsgegenstand | Unsere Leistungen

(1) Wir erbringen gemäß Einzelvereinbarung individuelle Anpassungs- und Entwicklungsleistungen (nachfolgend zusammen „Anpassungsleistungen“) für die von Ihnen zur Verfügung gestellten

Standardsoftware von Odoo S.A. (nachfolgend „Odoo-Software“; vgl. Definition in Teil II B. Ziffer 4.1) „De-finitionen“, z.B. Entwicklung neuer Odoo-Module, Konfiguration der Benutzeroberfläche. Wir werden Ihnen bei Bedarf eine Anwenderdokumentation (grundsätzlich auf Deutsch) im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen, deren Erstellung gesondert zu vergüten ist, sofern nicht anders vereinbart. Wir übernehmen die Installation und Implementierung der Anpassungsleistungen, sofern nicht anders zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Pflegeleistungen oder Weiterentwicklungen der Anpassungs-leistungen erbringen wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung auf Basis einer gesonderten Vergütung.

(2) Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, werden wir Ihnen die Anpassungsleistungen auf unserer Plattform zur Verfügung stellen. Eine Kommentierung des Quellcodes ist nicht geschuldet.

 

2.2 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhalten Sie an den von uns entwickelten Anpassungsleistungen (nebst Anwenderdokumentation) ein nicht übertragbares, einfaches und räumlich unbeschränktes Recht, die Anpassungsleistungen für eigene interne Zwecke zu nutzen. Die Nutzung der Anpassungsleistungen ist während eines aktiven Odoo-Abos zulässig. Nach Beendigung des Abos sind Sie verpflichtet, die Nutzung einzustellen. Eine Bearbeitung der Anpassungsleistungen ist nicht gestattet, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

(2) Sie sind verpflichtet, uns mit Überlassung der anzupassenden Software für die Dauer der Vertrags-durchführung ein einfaches Nutzungs- und Bearbeitungsrecht an der Odoo-Software einzuräumen, sofern nicht anders vereinbart. Dasselbe gilt für sonstige geschützte Werke, die wir zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen benötigen. Wir sind berechtigt, unseren Unterauftragnehmern zum Zwecke der Vertragsdurchführung entsprechende Nutzungs- und Bearbeitungsrechte einzuräumen.

 

2.3 Leistungsänderungen

(1) Unter Leistungsänderungen werden Anforderungen außerhalb der vereinbarten Leistungen oder deren Änderungen verstanden, insbesondere nachträgliche Änderungen des Pflichtenhefts. Keine Leistungsänderungen sind die Umbenennung einer vereinbarten Leistung sowie, unter Abwägung der

Interessen beider Vertragspartner, geringfügige Änderungen an den vereinbarten Leistungen. Änderungen, die Auswirkungen auf die Einhaltung des Projektzeitplans haben, sind grundsätzlich nicht geringfügig.

(2) Sie können bis zum Zeitpunkt der Abnahme (Teil I Ziffer 8 „Abnahme“) jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Anpassungsleistungen verlangen, wenn diese für uns technisch umsetzbar und zumutbar sind. Änderungsverlangen sind schriftlich zu stellen. Wir werden Ihnen innerhalb von 2 Wochen nach Eingang Ihrer Änderungsmitteilung das Ergebnis unserer Prüfung (zusammen mit den sich gegebenenfalls ergebenden zusätzlichen Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans) in Form eines Änderungsangebots mitteilen. Bei technisch nicht umsetzbaren und/oder unzumutbaren Änderungsverlangen gilt der Vertrag unverändert fort und sind wir nicht verpflichtet, Ihnen ein Änderungsangebot zu unterbreiten.

(3) Erfordert ein Änderungsverlangen eine umfangreiche Prüfung durch uns oder erfordert eine Vielzahl an Änderungsverlangen insgesamt einen erheblichen Aufwand, können wir für die Prüfung und Erstellung des Änderungsangebots eine angemessene Vergütung verlangen. Wir werden Sie vorab hierauf hinweisen und mit der Prüfung und Angebotserstellung erst dann beginnen, nachdem Sie den Prüfungs-auftrag schriftlich bestätigt haben.

(4) Sie sind verpflichtet, unser Änderungsangebot innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Angebots zu prüfen. Nehmen Sie das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nehmen Sie das Angebot nicht an, gilt der Vertrag unverändert fort.

(5) Den Vertragspartnern steht es frei, Änderungen auch außerhalb des vorstehenden Änderungsverfahrens zu vereinbaren.

 

3. Individuelle ERP-Anwenderschulungen

(1) Wir werden Ihre Mitarbeiter auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung in der Nutzung des ERP-Systems Odoo und der Anpassungsleistungen schulen. Diese Leistungen sind gesondert zu vergüten. Die Schulungsvergütung beinhaltet die Vorbereitung der Schulung sowie die Einräumung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen. Auslagen (wie Reisekosten) sind gesondert zu erstatten.

(2) Konkreter Inhalt und Umfang der Schulung wird im Einzelfall zwischen uns als Vertragspartner auf Basis Ihrer jeweiligen Schulungsbedürfnisse abgestimmt. Ein Schulungserfolg ist nicht geschuldet. Daneben haben Sie keinen Anspruch auf Durchführung der Schulung durch einen bestimmten Referenten.

(3) Die Schulung erfolgt grundsätzlich in deutscher Sprache. Dasselbe gilt für die dazugehörigen Schulungsunterlagen, die Ihnen in einem üblichen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden (wie zum Download). Die Verwendung üblicher englischsprachiger Fachbegriffe ist zulässig.

(4) Für die Durchführung der Schulung ist eine verbindliche Anmeldung (zumindest Textform) unter Angabe von Anzahl und Namen der Teilnehmer erforderlich. Der Schulungsvertrag kommt erst mit unserer Anmeldebestätigung zustande.

(5) Für die Stornierung von vereinbarten Schulungen gelten folgende Bedingungen:

§  Sie können die Schulung bis 14 Tage vor dem geplanten Schulungstermin kostenlos stornieren bzw. umbuchen.

§  Geht die Stornierung spätestens 7 Tage vor dem Termin bei uns ein, berechnen wir Stornierungskosten i.H.v. 50% des vereinbarten Entgeltes zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

§  Geht die Stornierung später als 7 Tage vor dem Termin bei uns ein, berechnen wir Stornierungskosten i.H.v. 80% des vereinbarten Entgeltes zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(6) Mit vollständiger Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung erhalten Sie an den Schulungsunterlagen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Schulungsunterlagen für eigene interne Zwecke zu nutzen.

 

4. Software-Pflege und sonstiger IT-Support

 

4.1 Definitionen

 

Störungen („Bugs“)

Die Definition von „Bugs“ im Odoo Enterprise Subscription Agreement, das Sie mit Odoo S.A. vor unserer Beauftragung abgeschlossen haben, gilt entsprechend auch für uns als Vertragspartner (jeweiliger Stand).

Odoo-Software

Unter Odoo-Software wird die von Odoo S.A. zur Verfügung gestellten Standardsoftware gemäß Odoo Enterprise Subscription Agreement (z.B. „Odoo Enterprise Edition“) verstanden.

 

4.2 Software-Pflege für unsere Anpassungsleistungen

(1) Sofern vereinbart, beseitigen wir innerhalb des jeweils festgelegten Stundenkontingents Störungen an unseren Anpassungsleistungen und unterstützen Sie hinsichtlich der Anwendung dieser Anpassungsleistungen (mit Support bezüglich Fehlerbehebung). Daneben werden wir Ihnen nach unserem freien Ermessen bei Bedarf geringfügige funktionale Verbesserungen/Anpassungen unserer Anpassungsleistungen zur Verfügung stellen (im Rahmen von „Updates“). Die Dokumentation wird erforderlichenfalls an die jeweils aktuelle Version der Anpassungsleistungen angepasst.

Diese Leistungen werden zusammen als „Software-Pflege“ bezeichnet und nachfolgend näher beschrieben:

Störungsbeseitigung

Die Störungsmeldung hat die jeweilige Störung präzise zu beschreiben (insbesondere Bedingungen, unter denen die Störung auftritt; Symptome und Auswirkungen der Störung).

Wir werden die notwendigen Maßnahmen treffen (z.B. Korrektur einer erfolgten Anpassung), um die Störung zu beseitigen.

Sonstige Unterstützung

Wir unterstützen und beraten Sie telefonisch oder auf sonstigem Wege der Fernkommunikation hinsichtlich der Anwendung unserer Anpassungsleistungen und bei der Fehlerbehebung.

Updates

Sie sind verpflichtet, die Updates unverzüglich zu installieren bzw. installieren zu lassen und diese nach der Installation unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu überprüfen. Sollten Sie Mängel feststellen, werden Sie uns diese unverzüglich schriftlich mitteilen. Im Übrigen gilt Teil I Ziffer 9 „Gewährleistung“.

(2) Gegenstand der von uns geschuldeten Pflegeleistungen ist die jeweils aktuelle Version unserer

Anpassungsleistungen.

(3) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhalten Sie an den von uns erbrachten

Pflegeleistungen (soweit Urheberrechte bestehen) ein nicht übertragbares, einfaches und räumlich

unbeschränktes Recht, die Pflegeleistungen für eigene interne Zwecke zu nutzen. Im Falle der Überlassung weiterer Versionen der Anpassungsleistungen erlöschen die Rechte an den vorausgehenden Versionen. Die Nutzung der Pflegeleistungen ist während eines aktiven Odoo-Abos zulässig. Nach Beendigung des Abos sind Sie verpflichtet, die Nutzung einzustellen. Eine Bearbeitung ist nicht gestattet, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.


4.3 Unterstützung bei der Störungsbeseitigung an der Odoo-Software | Sonstige Unterstützung

(1) Wir unterstützen Sie bei der Störungsbeseitigung an der Odoo-Software, indem wir als Ihr

Hauptansprechpartner die Koordinierung des technischen Supports durch Odoo S.A. übernehmen. Für die

Störungsbeseitigung in Bezug auf die Odoo-Software ist allein Odoo S.A. verantwortlich.

(2) Wir unterstützen und beraten Sie telefonisch oder auf sonstigem Wege der Fernkommunikation hin-sichtlich der Anwendung der Odoo-Software (mit Support bezüglich Fehlerbehebung).

(3) Unsere Leistungserbringung ist beschränkt auf die von Odoo S.A. unterstützten Versionen der Odoo-Software (vgl. Odoo Enterprise Subscription Agreement).

 

4.4 Upgrade Service für die Odoo-Software

(1) Wir unterstützen Sie während Ihres aktiven Odoo-Abos dabei, Ihre Datenbank in eine neuere von Odoo S.A. unterstützen Softwareversion zu übertragen („Upgrade“). Wir nutzen hierbei die von Odoo S.A. zur Verfügung gestellten Infrastruktur und Werkzeuge.

(2) Bei Nutzung der Cloud-Plattform von Odoo S.A. (Cloud-Hosting) müssen Sie bei einer Upgrade-Anfrage keine Daten hochladen. Bei Self-Hosting (Hosten von Daten oder Software auf eigener IT-Infrastruktur) müssen Sie Odoo S.A. bei einer Upgrade-Anfrage eine Kopie Ihrer Datenbank in einem geeigneten Format zur Verfügung stellen. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung der Kopie.

(3) Im Übrigen gelten die zwischen Ihnen und Odoo S.A. vereinbarten Rahmenbedingungen im Odoo Enterprise Subscription Agreement (jeweiliger Stand) entsprechend auch für uns als Vertragspartner. Insbesondere sind Sie dazu verpflichtet, Ihre in die neue Softwareversion übertragene Datenbank unverzüglich auf etwaige Mängel und Funktionsstörungen (auch im Hinblick auf Applikationen von Drittanbietern) zu überprüfen.

 

4.5 Servicezeiten

(1) Support-Anfragen können grundsätzlich nur schriftlich (z.B. per E-Mail) an uns übermittelt werden. Wir werden die Anfragen während unserer üblichen Geschäftszeiten von 8:00 – 18:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) bearbeiten. Wir werden Ihnen innerhalb von 2 Tagen nach Eingang Ihrer Anfrage die geschätzte Bearbeitungsdauer mitteilen und innerhalb dieses Zeitraums mit unseren Support-Leistungen beginnen (Reaktionsfrist). Die Arbeiten zur Störungsbeseitigung werden von uns in angemessener Frist während der Servicezeiten abgeschlossen (Beseitigungsfrist).

(2) Duldet die Erbringung einer Support-Leistung objektiv keinen Aufschub, werden wir diese auch außerhalb der normalen Servicezeiten erbringen („erweiterte Servicezeiten“). Wir sind in diesem Fall berechtigt, für die auf die erweiterten Servicezeiten entfallenden Leistungen einen Vergütungszuschlag zu berechnen. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus der Einzelvereinbarung. Von den Zuschlägen ausgenommen sind Leistungen, deren Veranlassung wir zu vertreten haben.

 

4.6 Vergütung

Die Vergütung für unsere Pflege- und IT-Supportleistungen verringert sich während der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel unserer Anpassungsleistungen (12 Monate) um 20 %.

 

4.7 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit beidseitiger Unterzeichnung durch die Vertragspartner.

(2) Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von 12 Monaten (sofern nicht anders vereinbart) und verlängert sich automatisch wiederkehrend um weitere 12 Monate, sofern er nicht drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

C. LEISTUNGEN IM BEREICH WEBSEITE

1. Website-Erstellung

1.1 Vertragsgegenstand | Unsere Leistungen

(1) Wir erstellen nach Ihren Vorgaben auf Basis eines Pflichtenhefts eine Website für Ihr Unternehmen. Zu unseren Leistungen gehören hier in der Regel die Entwicklung der Websiteoberfläche, die Erstellung der erforderlichen Seiten (Masterseiten/Unterseiten) sowie die Implementierung der Standardfunktionalitäten. Sofern vereinbart, erstellen wir für Sie auch das konzeptionelle Design, das wesentliche gestalterische Aspekte der zu erstellenden Website enthält. Der Inhalt des Pflichtenheftes und des konzeptionellen Designs wird nach erfolgter Abnahme durch Sie Teil der von uns geschuldeten Leistungen.

(2) Bei Bedarf werden wir nach der Fertigstellung die Wartung und Pflege der Website gemäß eines gesondert abzuschließenden Wartungs- und Pflegevertrages übernehmen.

 

1.2 Nutzungsrechte | Namensnennung

(1) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhalten Sie an der von uns entwickelten Website (nebst Anwenderdokumentation) ein ausschließliches und räumlich unbeschränktes Recht, die Website für Ihren offiziellen Internetauftritt zu nutzen. Sie haben keinen Anspruch auf Übergabe und Nutzung des Quellcodes der Website. Die Nutzung der Website ist nur während eines aktiven Odoo-Abos zulässig.

(2) Sie werden uns im Impressum der Website als Urheber der Website nennen, sofern nicht anders vereinbart.

 

1.3 Leistungsänderungen

Sie können bis zum Zeitpunkt der Abnahme der Website (Teil I Ziffer 8 „Abnahme“) jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen, wenn diese für uns technisch umsetzbar und zumutbar sind. Änderungsverlangen sind schriftlich zu stellen. Die Regelungen in Teil II B. Ziffer 2.3 „Leistungsänderungen“ gelten entsprechend.

 

1.4 Ihre Mitwirkungspflichten

(1) Sie stellen uns bis zum individuell vereinbarten Zeitpunkt eigenverantwortlich die zur Erstellung der Website erforderlichen Inhalte (z.B. Texte, Bilder) zur Verfügung. Wir sind nicht verpflichtet, die von Ihnen zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erstellung der Website verfolgten Zweck zu erreichen.

(2) Die Inhalte werden uns in digitaler Form zur Verfügung gestellt.

 

2. Individuelle Schulungen für Nutzung der Website

(1) Wir werden Ihre Mitarbeiter auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung in der Nutzung der Website schulen. Diese Leistungen sind gesondert zu vergüten. Die Schulungsvergütung beinhaltet die Vorbereitung der Schulung sowie die Einräumung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen. Auslagen (wie Reisekosten) sind gesondert zu erstatten.

(2) Konkreter Inhalt und Umfang der Schulung wird im Einzelfall zwischen uns als Vertragspartner auf Basis Ihrer jeweiligen Schulungsbedürfnisse abgestimmt. Ein Schulungserfolg ist nicht geschuldet. Daneben haben Sie keinen Anspruch auf Durchführung der Schulung durch einen bestimmten Referenten.

(3) Die Schulung erfolgt grundsätzlich in deutscher Sprache. Dasselbe gilt für die dazugehörigen

Schulungsunterlagen, die Ihnen in einem üblichen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden (wie zum Download). Die Verwendung üblicher englischsprachiger Fachbegriffe ist zulässig.

(4) Für die Durchführung der Schulung ist eine verbindliche Anmeldung (zumindest Textform) unter Angabe von Anzahl und Namen der Teilnehmer erforderlich. Der Schulungsvertrag kommt erst mit unserer Anmeldebestätigung zustande.

(5) Für die Stornierung von vereinbarten Schulungen gelten folgende Bedingungen:

§  Sie können die Schulung bis 14 Tage vor dem geplanten Schulungstermin kostenlos stornieren bzw. umbuchen.

§  Geht die Stornierung spätestens 7 Tage vor dem Termin bei uns ein, berechnen wir

Stornierungskosten i.H.v. 50% des vereinbarten Entgeltes zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

§  Geht die Stornierung später als 7 Tage vor dem Termin bei uns ein, berechnen wir Stornierungskosten i.H.v. 80% des vereinbarten Entgeltes zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(6) Mit vollständiger Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung erhalten Sie an den Schulungsunterlagen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Schulungsunterlagen für eigene interne Zwecke zu nutzen.

 

3. Datenmigration

 

3.1 Vertragsgegenstand | Unsere Leistungen

Wir werden Sie bei Bedarf dabei unterstützen, Ihre bereits vorhandenen Daten von Ihrer alten Website (z.B. Texte, Bilder) in ein neues Anwendungssystem (z.B. neue Website) zu übertragen. Diese Schritte erfolgen automatisch mithilfe von gängigen Softwareprogrammen, die wir in Absprache mit Ihnen ein-setzen. Umfang und Inhalt der Datenmigration ergeben sich aus der Einzelvereinbarung zwischen den Vertragspartnern.

 

3.2 Aktivitäten- und Fristenplan

Aufgrund der Komplexität von Datenmigrationsprojekten werden die Vertragspartner sich bestmöglich darum bemühen, bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen Aktivitäten- und Fristenplan zu vereinbaren (zumindest grobe Planung). Im Aktivitäten- und Fristenplan sollen vor allem die erforderlichen Aktivitäten der Vertragspartner festgelegt und diese bestimmten Fristen zugeordnet werden.

 

3.3 Verantwortlichkeiten

Sofern nicht anders vereinbart, werden die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Datenmigration bereits vorab wie folgt festgelegt:

¹ Die notwendigen Daten leiten sich aus unseren Analysen und den Gesprächen mit Ihnen ab. Der Umfang der erforderlichen Daten ist abhängig von den Modulen, die Sie benötigen („Welche Daten werden für welche Arbeitsabläufe benötigt?“).

²  Es wurden beim Qualitätscheck (Nr. 4) unvollständige Daten und/oder qualitativ minderwertige Daten (z.B. inkonsistente Telefonnummer; Hausnummer und Straße sind nicht getrennt) festgestellt, die in diesem Schritt ggf. bereinigt oder ergänzt werden müssen.

³ Der Auftraggeber muss die Daten in unserer Test-Umgebung in Bezug auf Vollständigkeit und Validität prüfen.

 

4. Bildbearbeitung

 

4.1 Vertragsgegenstand | Unsere Leistungen

Wir bearbeiten nach Ihren Vorgaben Bilder, die Sie uns zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt haben. Die überarbeiteten Bilder werden auf Ihrer Website verwendet. Umfang der geschuldeten Bearbeitungen und sonstige Einzelheiten lassen sich der Einzelvereinbarung zwischen den Vertragspartnern entnehmen.

 

4.2 Nutzungsrechte

Soweit Urheberrechte bestehen, erhalten Sie mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung an den von uns bearbeiteten Bildern ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, diese Bilder auf Ihrer Website zu nutzen.

 

4.3 Leistungsänderungen

Sie können bis zur Überlassung der bearbeiteten Bilder jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen, wenn diese für uns (technisch) umsetzbar und zumutbar sind. Änderungsverlangen sind schriftlich zu stellen. Die Regelungen in Teil II B. Ziffer 2.3 „Leistungsänderungen“ gelten entsprechend.

 

4.4 Ihre Mitwirkungspflichten

Sie stellen uns bis zum individuell vereinbarten Zeitpunkt eigenverantwortlich die zu bearbeitenden Bilder in digitaler Form zur Verfügung.

 

D. ERSTELLUNG CORPORATE DESIGN

1. Vertragsgegenstand | Unsere Leistungen

(1) Wir erstellen nach Ihren Vorgaben ein Corporate Design Konzept für Ihr Unternehmen, damit Sie ein einheitliches Marktauftreten gewährleisten können. Zu unseren Leistungen gehören in der Regel die Gestaltung einer Wort-Bild-Marke sowie die Gestaltung und Konzeption von Visitenkarte und Briefbogen. Umfang und Inhalt unserer Leistungen ergeben sich aus der Einzelvereinbarung zwischen den Vertragspartnern.

(2) Wir werden Ihnen auf Wunsch ein Corporate Design Handbuch (in der Regel auf Deutsch) im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen, deren Erstellung grundsätzlich gesondert zu vergüten ist. Dieses Handbuch kann insbesondere der Weitergabe an Dritte dienen. Es enthält vor allem die Definition der Unternehmensbildersprache und der gestalterischen Richtlinien, sofern nicht anders vereinbart.

 

2. Nutzungsrechte

Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhalten Sie an den Corporate Design Leistungen (wie Logo) ein ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, diese Bilder für Ihr Marktauftreten (z.B. Website) zu nutzen.

 

3. Leistungsänderungen

Sie können bis zur Abnahme der Corporate Design Leistungen jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen, wenn diese für uns umsetzbar und zumutbar sind. Änderungsverlangen sind schriftlich zu stellen. Die Regelungen in Teil II B. Ziffer 2.3 „Leistungsänderungen“ gelten entsprechend.

 

E. BERATUNG ARBEITSSCHUTZ / FACHKRAFT FÜR ARBEITSSICHERHEIT

1. Vertragsgegenstand | Unsere Leistungen

(1) Wir unterstützen Sie beratend bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz. Hierzu kann insbesondere die Analyse der bei Ihnen bereits vorhandenen Prozesse gehören, um Ihnen verschiedene Optimierungsansätze aufzuzeigen.

(2) Sofern vereinbart, übernehmen wir für Sie die Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 6 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (A-SiG). Die sicherheitstechnische Fachkunde der Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt als nachgewiesen, wenn der jeweilige Mitarbeiter die in § 4 Abs. 2 – 5 DGUV Vorschrift 2 festgelegten Anforderungen genügt.

(3) Konkreter Umfang und Inhalt unserer Beratungs- und Betreuungsleistungen werden im Einzelfall geregelt und richten sich insbesondere nach den gesetzlichen Anforderungen (vor allem nach DGUV Vorschrift 2).

 

2. Beauftragung als Fachkraft für Arbeitssicherheit

(1) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nur verpflichtet, die in § 6 ASiG gesetzlich aufgeführten Aufgaben zu erfüllen. Darüber hinausgehende Aufgaben müssen gesondert vereinbart werden und bedürfen zumindest der Textform.

(2) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie untersteht unmittelbar Ihnen als Auftraggeber. Vorgehensweisen und Schwerpunkte für die Arbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der von Ihnen festgelegten Aufgaben können von Ihnen vorgegeben werden, sofern diese Vorgaben die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigen.

(3) Sie erteilen der Fachkraft für Arbeitssicherheit alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem ASiG erforderlichen Informationen und Auskünfte. Sie ermöglichen der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach vorheriger Terminabsprache die Unfalluntersuchungen, Betriebsbegehungen sowie Arbeitsplatzbesichtigungen. Die übrigen Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten von Ihnen ergeben sich aus dem Gesetz (insbesondere aus § 5 Abs. 2 und 3 ASiG).

 

3. Nutzungsrechte

Mit vollständiger Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung erhalten Sie an den von uns erstellten Unterlagen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, diese Unterlagen für eigene interne Zwecke zu nutzen.